Beschluss vom 06.07.2004 -
BVerwG 3 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060704B3B1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2004 - 3 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060704B3B1.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.04

  • VG Berlin - 10.07.2003 - AZ: VG 26 A 8.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG zum Zwecke des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs. Sie schloss 1964 erfolgreich ein Journalistikstudium (Gesamtergebnis "gut") ab und nahm anschließend verschiedene Tätigkeiten als Diplomjournalistin wahr. Dabei sei es jedoch nach Angaben der Klägerin zu Problemen gekommen, weil sie die Erwartungen der politischen Leitung im Hinblick auf linientreue Berichterstattung und eine von der Parteipolitik geprägte Tätigkeit nicht erfüllte bzw. erfüllen wollte. Insgesamt sei sie in ihrem Berufsleben nie in der Lage gewesen, eine Tätigkeit entsprechend ihrer hohen Qualifikation, die sie für leitende Tätigkeiten prädestiniert hätte, auszuüben und eine entsprechende auch ökonomisch zumindest zufriedenstellende Lebensweise zu führen. Ausgangspunkt für diese politische Diskriminierung sei allein die Durchführung der Konfirmation gewesen, die ihren ganzen Lebensweg - für sie nicht sichtbar, jedoch vorhanden - negativ bestimmt habe. So sei sie in ihrem speziellen Einzelfall bereits im jugendlichen Alter von 15 Jahren Opfer einer politischen Verfolgung wegen "nicht angepassten religiösen Verhaltens" geworden. Diese Tatsache werde durch die Erklärung der Lehrerin der Klägerin, Frau Helga Skell, belegt.
1. Die von der Klägerin augenscheinlich für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, inwieweit eine politische Verfolgung wegen "nicht angepassten religiösen Verhaltens" die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 BerRehaG erfüllt, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Revisionsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Von einer Benachteiligung der Klägerin aus religiösen Gründen ist im verwaltungsgerichtlichen Urteil aber mit keinem Wort die Rede. Eine Verfahrensrüge, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hätte, enthält die Beschwerde nicht, denn sie ist allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und nicht auch auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Im Übrigen ist den Akten bis zum erstinstanzlichen Urteil - insbesondere der anwaltlich formulierten Klagebegründung - auch keinerlei Hinweis auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen zu entnehmen.
2. Das Prozesskostenhilfegesuch und der Antrag auf Beiordnung der Prozessbevollmächtigten konnten nach dem Vorstehenden gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.