Beschluss vom 06.06.2003 -
BVerwG 1 B 135.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060603B1B135.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2003 - 1 B 135.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060603B1B135.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 135.03

  • VGH Baden-Württemberg - 21.01.2003 - AZ: VGH A 9 S 274/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst darin (Beschwerdebegründung S. 2 bis 5), dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin eritreische Staatsangehörige sei. Sie meint hierzu "letztendlich", dass einer "Auskunft des UNHCR und der abweichenden Meinung der Klagepartei" sowie insbesondere "dem Gesetzeswort<laut> der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 nicht ausreichend Rechnung getragen" worden sei, "so dass die Bewertung des Senats nicht haltbar" sei "bzw. die tatsächliche und rechtliche Handhabung durch die eritreische Staatsangehörigkeitsbehörde unzutreffend beurteilt" worden sei (Beschwerdebegründung S. 5 Abs. 2). Mit diesem Vortrag wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts zur Frage der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs soll ferner darin liegen, dass der Verwaltungsgerichtshof "den am 21.01.2003 unter Ziffer 2 gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Gutachten zu der Frage, ob die Klagepartei eritreische Staatsangehörige ist, einzuholen, mit der Begründung abgelehnt hat, dass nach der dargestellten Auskunftslage in tatsächlicher Hinsicht sowohl die geltende Rechtslage als auch die eritreische Verwaltungspraxis geklärt sei" (Beschwerdebegründung S. 5 Abs. 3). Auch damit und mit den hierzu weiter gemachten Ausführungen wird die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan. Soweit sich die Beschwerde dabei auf die Nichtberücksichtigung von Vorbringen in der Berufungsbegründung bezieht (Beschwerdebegründung S. 5 Abs. 5), wendet sie sich wiederum in Wahrheit gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, dass und weshalb das Berufungsgericht bestimmten Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Mit der Wiederholung tatsächlichen Vorbringens aus dem Berufungsverfahren und der Behauptung, dieses Vorbringen hätte zu einer anderen Würdigung und Feststellung des Sachverhalts führen müssen, lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen. Die Einwände gegen die vom Verwaltungsgerichtshof für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gegebene Begründung (Beschwerdebegründung S. 5 vorletzter Absatz und S. 6) ergeben den behaupteten Gehörsverstoß ebenfalls nicht. Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerde in dem Vorwurf, "die geltende Rechtslage in Eritrea" sei auf der Grundlage der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismaterialien - entgegen der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten tatrichterlichen Auffassung (vgl. UA S. 8 ff. und S. 16/17) - "gerade nicht geklärt". Soweit sich die Beschwerde dabei zusätzlich auf den angeblich eindeutigen Wortlaut der eritreischen Verordnung bezieht und diese in einen Gegensatz zu den Erkenntnismaterialien setzt, die sich "auf die so genannte faktische Handhabung der Verordnung und nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen und die rechtliche Handhabung" beziehen, lässt sich hieraus für den behaupteten Gehörsverstoß nichts ableiten. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die vom Berufungsgericht gewählte - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prozessrechtlich an sich zulässige Ablehnungsbegründung (vgl. etwa Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 m.w.N.) - im Prozessrecht keine Stütze finden soll.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.