Beschluss vom 09.03.2011 -
BVerwG 8 PKH 6.10ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B8PKH6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 8 PKH 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B8PKH6.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 6.10

  • VG Gera - 26.04.2010 - AZ: VG 6 K 929/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Lauck aus Remscheid beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Die von der Klägerin/Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Bei der Grundsatzrüge muss die Beschwerdeführerin eine bestimmte, von ihr für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substanziiert näher darlegen, warum sie diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss sie dartun, warum deren Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht.

3 Darin wird nicht einmal eine von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene konkrete Rechtsfrage formuliert. Es wird lediglich kritisiert, das Verwaltungsgericht habe „die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des auf Rückübertragung gerichteten Verwaltungsverfahrens abgelehnt“; ferner wird ausgeführt, die Klägerin fechte „die Klagerücknahme ihres rechtlichen Vertreters vom 08.04.1993 sehr wohl an“ und meine, dass „sehr wohl neue Beweismittel“ vorlägen, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigten; zudem sei der „im Kalenderjahr 2007 erteilte Erbschein sehr wohl als entscheidungserhebliche Urkunde anzusehen“. Auch soweit die Beschwerde auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Bezug nimmt, wird eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet.

4 Soweit die Beschwerde sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen sollte, hat sie ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde nennt zwar die Urteile des erkennenden Senats vom 25. April 2007 - BVerwG 8 C 13.06 -, vom 27. Februar 2008 - BVerwG 8 C 9.07 - und vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 8 C 8.07 -. Sie arbeitet jedoch keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von einem ebensolchen in den angegebenen Entscheidungen des Senats abgewichen sein soll. Stattdessen wendet sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen tatsächliche und rechtliche Würdigungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts, was zur Begründung einer Divergenzrüge nicht geeignet ist.

5 Da Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung der Klägerin nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 121 ZPO.

Beschluss vom 06.05.2011 -
BVerwG 8 B 58.10ECLI:DE:BVerwG:2011:060511B8B58.10.0

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    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2011 - 8 B 58.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060511B8B58.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.10

  • VG Gera - 26.04.2010 - AZ: VG 6 K 929/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Erben der Klägerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist durch den Tod der Klägerin, die nach der schriftsätzlichen Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2011 am 14. Februar 2011 verstorben ist, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn die Klägerin war ausweislich der von ihr unter dem 26. Mai 2010 unterzeichneten Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 20 F 6.09 - juris; BGH, Urteile vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f., vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - NJW 1993, 1654 f. und vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - MDR 1958, 319 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 246 Rn. 2b; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 246 Rn. 9; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 1983 - 10 S 1178/80 - NJW 1984, 195 f.).

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

3 Die von der Klägerin/Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. In der Beschwerdeschrift wird nicht einmal eine von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene konkrete Rechtsfrage formuliert.

4 Soweit die Beschwerde sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen sollte, nennt die Beschwerde zwar die Urteile des erkennenden Senats vom 25. April 2007 - BVerwG 8 C 13.06 -, vom 27. Februar 2008 - BVerwG 8 C 9.07 - und vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 8 C 8.07 -. Sie arbeitet jedoch keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von einem ebensolchen in den angegebenen Entscheidungen des Senats abgewichen sein soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 9. März 2011 (BVerwG 8 PKH 6.10) verwiesen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.