Beschluss vom 06.05.2009 -
BVerwG 3 B 23.09ECLI:DE:BVerwG:2009:060509B3B23.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2009 - 3 B 23.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:060509B3B23.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.04.2009 - AZ: OVG 9 A 820/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; auf die Unanfechtbarkeit wurde in diesem Beschluss auch hingewiesen.

2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 02.06.2009 -
BVerwG 3 B 30.09ECLI:DE:BVerwG:2009:020609B3B30.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2009 - 3 B 30.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:020609B3B30.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 30.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.04.2009 - AZ: OVG 9 A 820/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 - BVerwG 3 B 23.09 (3 PKH 5.09 ) - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist die Anhörungsrüge nur gegeben, wenn ein Beteiligter geltend macht, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Anhörungsrüge aber nicht geltend, dass ihr der Senat bei seiner Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009 und über ihren Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe das gebotene rechtliche Gehör versagt habe. Sie beruft sich stattdessen ausschließlich auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. Dafür steht eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Anhörungsrüge nicht offen (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 C 3.08 -).

3 Abgesehen davon ist die Klägerin nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

5 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).