Beschluss vom 06.05.2002 -
BVerwG 5 AV 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B5AV8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 - 5 AV 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B5AV8.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 AV 8.02

  • VG Münster - - AZ: VG 5 K 2787/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

I


Im zugrunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren begehrt der Antragsteller vom Beklagten die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung sowie die Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung im Mai 1996. Diesen Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 12. Dezember 2001 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 beantragte der Antragsteller gemäß § 44 VwGO "wegen objektiver Klagehäufung den vorbenannten Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass nachfolgend aufgeführte Klagebegehren unter demselben Aktenzeichen anhängig sind:
1.) Stadt Ahlen, Az: 33 10 15, Landrat WAF, Az.: ohne Angabe, Innenministerium NRW, Az.: I A 6/41.30, Bezirksregierung Münster, Az.: 21.1.411
2.) Gewerbeuntersagung des Gewerbes bei der Stadt Ahlen Nr. 1863 wegen unzulässigen Gebrauchs durch die E.K. Report-Werbe GmbH mit Wissen der Stadt Ahlen
3.) Widerspruchsbescheid des Kreises Warendorf Az.: 32 12 00 bezüglich Ordnungsverfügung der Stadt Ahlen, Herausgabe meines PKW-WAF-TV 955, Bezirksregierung Münster, Az.: 25.6.3, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Az.: O 41-Sch-R/01, Kommunal-Versicherung VVaG, Az.: 2001.51.2.06808Mn/B".
Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 teilte der Berichterstatter dem Antragsteller mit, für diesen Antrag sehe er keine prozessuale Grundlage. Soweit sich aus den bisherigen Schreiben Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen könnten, dass der Antragsteller eine künftige gerichtliche Überprüfung weiterer Gegenstände anstreben wolle - nach den eingereichten Kopien handele es sich um eine melderechtliche, eine gewerberechtliche und eine ordnungsrechtliche, den PKW mit dem Kennzeichen WAF TV 955 betreffende Angelegenheit - stelle er anheim, dies zum Gegenstand gesonderter Klageverfahren zu machen. Sollte der Antragsteller beabsichtigen, zu diesen Angelegenheiten konkret formulierte Begehren zum Gegenstand des vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahrens zu machen, wäre mit einer Abtrennung der neuen Klagebegehren unter Vergabe neuer Aktenzeichen und Abgabe an die zuständigen Spruchkörper zu rechnen.
Nachdem mehrfache schriftliche Bitten, den gestellten Anträgen wegen objektiver Klagehäufung nunmehr zu entsprechen, vom Berichterstatter unbeantwortet geblieben waren, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2002 die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

II


Der Antrag ist abzulehnen.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 VwGO; wie sie der Kläger beantragt, liegen nicht vor. Der Antragsteller behauptet keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); er ist sich auch nicht darüber im Unklaren, welches Verwaltungsgericht für seine Rechtssachen zuständig ist, sondern möchte eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO), deren Voraussetzungen er für gegeben hält, weil die Klagen sich gegen denselben Beklagten richteten und im Zusammenhang stünden, im Wege der Verfahrensverbindung (§ 93 Satz 1 VwGO) durchsetzen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bisher nicht substantiiert unter Nennung von Aktenzeichen vorgetragen hat, in den bezeichneten Angelegenheiten Klage erhoben zu haben - allenfalls die gewerberechtliche Streitigkeit könnte, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus der Sache BVerwG 1 AV 1.00 bekannt, unter dem Aktenzeichen VG 9 L 170/2000 rechtshängig (gewesen?) sein -, muss er sich entgegenhalten lassen, dass nach § 93 Satz 1 VwGO getroffene Entscheidungen unanfechtbar sind (s. § 146 Abs. 2 VwGO) mit der Folge, dass sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217> und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 3 B 47.86 - <Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 7). Es ist deshalb nicht möglich, sich mit einem Antrag nach § 53 VwGO gegen unanfechtbare prozessleitende Verfügungen zur Wehr zu setzen.