Beschluss vom 06.04.2010 -
BVerwG 1 B 7.10ECLI:DE:BVerwG:2010:060410B1B7.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2010 - 1 B 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:060410B1B7.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 7.10

  • VG Köln - 17.12.2009 - AZ: OVG 9 B 1721/09 und 9 E 1616/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung der entstandenen Zustellungskosten
  4. wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerden gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. und 30. November 2009 (Az.: 25 L 1620/09) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. Dezember 2009 nach Hinweis des Gerichts auf die Unzulässigkeit der Rechtsbehelfe zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.