Beschluss vom 06.04.2005 -
BVerwG 3 B 126.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B3B126.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2005 - 3 B 126.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B3B126.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 126.04

  • VG Meiningen - 20.09.2004 - AZ: VG 1 K 209/01.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2004 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht war vorschriftsmäßig besetzt (§ 138 Nr. 1 VwGO). Die Kammer hatte die Sache durch Beschluss vom 19. November 2001 auf den nach der Kammergeschäftsverteilung zuständigen Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das war zu diesem Zeitpunkt Richter am VG Becker. Weil dieser zum 1. Oktober 2003 an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet wurde, übertrug die Kammer durch Beschluss vom 30. September 2003 sein Referat an Richter am VG Gith. Als ab dem 1. Januar 2004 Richter am VG Dr. Hinkel der Kammer zugeteilt wurde, wurde die Sache durch Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2003 auf ihn übertragen. Als Richter am VG Dr. Hinkel zum 1. August 2004 an das Oberverwaltungsgericht versetzt wurde, wurde die Sache schließlich durch Kammerbeschluss vom 30. Juli 2004 an Vorsitzenden Richter am VG Becker übertragen. Dieser hat das angefochtene Urteil gefällt.
b) Eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. § 138 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargetan. Die Kläger haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dass dies "unter Zwang" geschehen wäre, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht. Es wäre ihnen unbenommen gewesen, erneut eine Verlegung des für den 30. September 2004 in Aussicht genommenen Termins zu beantragen. Im Übrigen teilen sie nicht mit, an welchem Vorbringen sie durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gehindert gewesen sind.
c) Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erheben die Kläger nicht schlüssig.
Seine Mitgliedschaft in der LPG "Aufbau Brünn" hat der Kläger zu 1 während des Verwaltungsverfahrens und während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit diesbezüglicher weiterer Sachaufklärung hätte aufdrängen sollen, ist unerfindlich.
Auch weitere Nachforschungen zur Echtheit des Bodenbuches waren nicht veranlasst. Die Kläger behaupten zwar, ausführlich und substantiiert vorgetragen zu haben, dass das Bodenbuch im Nachhinein gefälscht worden sei. Ein dahingehender Vortrag während des erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich indes nicht feststellen. Den Verdacht einer Fälschung haben die Kläger im Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 geäußert, doch bezog sich dies nicht auf das Bodenbuch, sondern auf das sog. Integrationsregister. Hierauf sind sie in ihren Schriftsätzen vom 29. November 2001 und vom 21. Januar 2002 zurückgekommen. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Dass Anlass zu weiterer Amtsermittlung bestanden hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die Kläger der Aufforderung des Gerichts vom 19. März 2002, ihren Vortrag zu vervollständigen, nicht nachgekommen sind.
2. Inwiefern der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommen soll, legen die Kläger nicht dar. Hierzu hätten sie eine Rechtsfrage bezeichnen und näher ausführen müssen, inwiefern diese Rechtsfrage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern damit in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. All das leisten die Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.