Beschluss vom 06.04.2004 -
BVerwG 9 B 22.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B9B22.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 9 B 22.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B9B22.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 22.04

  • VGH Baden-Württemberg - 19.12.2003 - AZ: VGH 5 S 2779/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 887,69 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.
1. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob es rechtlich zulässig und von Nr. 78.1.1 Gebührenverzeichnis abgedeckt ist, auch für das Restgrundstück Gebühren geltend zu machen, obgleich sich die Tätigkeit mit der Bearbeitung der Abspaltung des Grundstücks Flurstück Nr. 999/8 erschöpft hat",
bezieht sich - wie die Beschwerde selbst hervorhebt - darauf, ob bei der streitigen Gebührenfestsetzung § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl.BW S. 59) beachtet worden ist, wonach sich die Gebührensätze u.a. nach dem konkreten Verwaltungsaufwand bestimmen. Die Auslegung und Anwendung einer dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnenden Norm ist aber vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO) und kann deshalb eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
b) Mit der weiteren - von der Beschwerde aufgeworfenen - Frage,
"ob für Fälle der vorliegenden Art die Eingriffsnorm hinreichend bestimmt ist",
wird zwar ein Verstoß gegen Bundesrecht - nämlich gegen Art. 20 Abs. 3 GG - gerügt. Nicht dargelegt wird in diesem Zusammenhang aber, welche verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen in Rede stehen und einer Klärung durch das Revisionsgericht zugeführt werden sollen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der von ihr erhobenen Verfahrensrüge durchdringen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Von der Beschwerde beanstandet wird, dass die Vorinstanz nicht über die streitige Frage Beweis erhoben hat, welcher Zeitaufwand für die gebührenpflichtige Amtshandlung angefallen sei. Die Klägerin habe den Angaben, die hierzu von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11. April 2003 gemacht worden seien, in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 widersprochen, so dass über diese Frage "ggf. durch Vernehmung der Mitarbeiter des beklagten Landes" hätte Beweis erhoben werden müssen. Mit diesem Beschwerdevortrag wird nicht dargelegt, dass die Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin, obwohl sie anwaltlich vertreten war, in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2003 eine Beweiserhebung nicht in der nach § 86 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295), wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die geforderten Ermittlungen sich der Vorinstanz auf der Grundlage ihrer materiellrechtlichen Position hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 15). In dem Urteil der Vorinstanz wird die Streitfrage des Zeitaufwands, der für die gebührenpflichtige Amtshandlung angefallen ist, nicht angesprochen. Die Vorschrift des § 2 LGebG und der daraus nach Auffassung der Beschwerde zu entnehmende Grundsatz, dass sich die Gebührensätze nach dem konkreten Verwaltungsaufwand zu bestimmen haben, werden von der Vorinstanz nicht abgehandelt. Dies ist damit zu erklären, dass diese Vorschrift erst mit der Beschwerdebegründung in die rechtliche Diskussion eingeführt worden ist. Die Vorinstanz hat offenbar Fragen der Anwendung dieser Vorschrift nicht als entscheidungserheblich betrachtet und schon deswegen die von der Beschwerde angemahnten Ermittlungen nicht in Betracht gezogen. Die Beschwerde macht mit ihrer Aufklärungsrüge im Grunde genommen geltend, dass dies materiellrechtlich zu beanstanden sei. Hiermit kann sie aber aus den zuvor genannten Gründen (oben 1. a)) nicht gehört werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.