Beschluss vom 06.04.2004 -
BVerwG 1 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B1B111.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 1 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B1B111.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 111.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.01.2003 - AZ: OVG 9 A 836/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der allein am Berufungsverfahren noch beteiligten Klägerin (früher Klägerin zu 1) ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt zunächst, dem Berufungsgericht hätte sich eine weitere Sachaufklärung dazu aufdrängen müssen, ob "den Klägern" bei einer Rückkehr in den Zentralirak "aufgrund der Asylantragstellung und/oder des illegalen Verlassens des Landes und/oder des längeren Auslandsaufenthaltes" politische Verfolgung drohe (Beschwerdebegründung S. 1 f.). Sie rügt ferner eine mangelnde Aufklärung dazu, ob "den Klägern in den kurdischen Autonomiegebieten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, weil aufgrund der Versorgung durch die Vereinten Nationen auch ohne familiäre und sonstige soziale Bindungen das Existenzminimum gesichert" sei (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu wird ein Aufklärungsmangel nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu entsprechenden, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 1 B 12.03 vorgebrachten Zulassungsrügen näher ausgeführt (Beschluss vom 24. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 12.03 -); hierauf wird Bezug genommen.
Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern sich die Zulassungsrügen zusätzlich etwa auch auf die Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG und die vom Oberverwaltungsgericht gleichfalls überprüfte Abschiebungsandrohung beziehen sollen. Auch insoweit würde es im Übrigen an ausreichenden Darlegungen fehlen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.