Beschluss vom 06.03.2007 -
BVerwG 1 B 110.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B1B110.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 1 B 110.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B1B110.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 110.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.05.2006 - AZ: OVG 9 A 3989/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Beschwerde hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
ob in sog. Altfällen eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 in der Art geboten ist, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist,
ob sich die Betroffenen auf einen Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG auch berufen können, weil die Regelung nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge dient,
und ob § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 aufgrund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar ist, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat und diese Entscheidung im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht bestandskräftig geworden ist.

4 Die zuletzt genannte Frage, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 (- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden ist. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4 und S. 291 f.). Die Vorschrift bezieht sich mit anderen Worten jedenfalls nicht auf Fälle wie denen des Klägers, in denen das Bundesamt bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Widerrufsbescheid erlassen hat. Dass eine gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren gegen den Widerruf erst nach dem 1. Januar 2005 ergeht und der Widerrufsbescheid zuvor noch nicht bestandskräftig war, steht dem nicht entgegen. § 77 Abs. 1 AsylVfG, nach dem in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, ändert nichts daran, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG nach seinem Regelungsgehalt vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht erfasst. Einen weitergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 Mangels Anwendbarkeit von § 73 Abs. 2a AsylVfG im Falle des Klägers würden sich die oben bezeichneten weiteren zwei Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

6 2. Die Beschwerde wirft ferner als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,
ob bei Anwendung des § 73 AsylVfG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung das Aufenthaltsgesetz und die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 zu berücksichtigen sind,
ob die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, in Übereinstimmung mit der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu beurteilen ist, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist, mit der Folge, dass die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraussetzt, und die Feststellung damit nicht nur spiegelbildlich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt ist,
und ob angesichts der hochgradig instabilen Lage im Herkunftsland von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig ausgegangen werden kann, die es dem Kläger unzumutbar im Sinne der o.g. Schutzklausel macht, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, da schon seine physische Sicherheit im Falle der Rückkehr nicht gewährleistet ist.

7 Mit diesen und ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 273.06 - zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird bemerkt, dass sich auch den Ausführungen der Beschwerde zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, die sich aufgrund der das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht entnehmen lässt.

8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.