Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 1 B 223.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B1B223.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 1 B 223.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B1B223.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 223.02

  • Bayerischer VGH München - 18.04.2002 - AZ: VGH 9 B 99.30107

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr als grundsätzlich angesprochene Frage "der Beurteilung der allgemeinen politischen Lage in Äthiopien, insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtssituation" (Beschwerdebegründung Ziff. 1 und Schriftsatz vom 17. Juli 2002) zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Äthiopien. Diese ist indes den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
2. Auch die weitere zur Begründung einer Grundsatzrüge angesprochene Frage nach "dem Merkmal Glaubwürdigkeit" (Beschwerdebegründung S. 4) wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht auf. Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall. Die Beschwerde meint hierzu, in vielen ablehnenden Bescheiden und Gerichtsurteilen werde mit "angeblich vorliegender 'Unglaubwürdigkeit' ... argumentiert", so auch im vorliegenden Fall. So habe auch das Berufungsgericht die Klägerin "bei vielen entscheidenden Punkten" als unglaubwürdig angesehen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Ihr Prozessbevollmächtigter könne keine Ungereimtheiten in ihrem Vortrag zur Unterstützung der äthiopischen Oppositionspartei OLF erkennen. Weshalb es den konkurrierenden Parteien der Oromos in Äthiopien so wichtig sei, Mitglieder zu gewinnen, hätte sie ohne weiteres erklären können. Die Klägerin habe ihre vom Berufungsgericht als unglaubhaft behandelten (Vor-)Fluchtgründe und ihre exilpolitischen Aktivitäten detailliert, substantiiert und glaubhaft vorgetragen (Beschwerdebegründung S. 4). Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann sie mit diesem Vortrag nicht erreichen.
3. Auch soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang neben der Grundsatzrüge zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, legt sie einen die Revision eröffnenden Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Mit der pauschalen Behauptung, "wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klägerin angehört hätte", wäre er "zu einem anderen Ergebnis gekommen", lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen. Für eine noch denkbare Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) durch unterlassene persönliche Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren fehlt es an jeglichen Darlegungen. So hat sich die Beschwerde weder mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235 zur abweichenden Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Berufungsgerichts vom erstinstanzlichen Gericht sowie Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = InfAuslR 2003, 28 zur Übernahme der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesamtes und Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 zur Heranziehung von protokollierten Aussagen für eine eigene Glaubwürdigkeitsbeurteilung) auseinander gesetzt noch mit den Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu (BA S. 6 f.) und mit dem Umstand, dass der angefochtene Beschluss nur hinsichtlich einer Frage, von der Würdigung des Verwaltungsgerichts abweicht, dass nämlich die Klägerin schon im Heimatland den dortigen Behörden als OLF-Anhängerin negativ aufgefallen sei, hierauf aber nicht beruht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.