Beschluss vom 06.02.2013 -
BVerwG 4 B 9.13ECLI:DE:BVerwG:2013:060213B4B9.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013 - 4 B 9.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060213B4B9.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.13

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 31.08.2012 - AZ: 6 A 238/11
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.11.2012 - AZ: OVG 1 LB 8/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2 Mit der Frage, ob die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO relevant ist, wenn das Berufungsgericht den Berufungsführer auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und die Zurücknahme des Rechtsmittels empfohlen hat, möchte die Klägerin geklärt wissen, ob die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung auch dann an der Frist scheitert, wenn das Oberverwaltungsgericht den Berufungsführer durch einen irreführenden rechtlichen Hinweis davon abgehalten hat, fristgerecht klarzustellen, dass die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen sei. Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war, als das Oberverwaltungsgericht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38) darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht möglich sein dürfte. Da das erstinstanzliche Urteil der Klägerin am 11. September 2012 zugestellt wurde, endete die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung - und damit auch für die Klarstellung, dass eine Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen sei (vgl. Urteil vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 25, Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 9 B 4.10 - juris Rn. 5, vom 19. Juli 2011 - BVerwG 4 B 18.11 - juris Rn. 4 und vom 10. Januar 2013 - BVerwG 4 B 30.12 - juris Rn. 4) - am 11. Oktober 2012. Den rechtlichen Hinweis, den die Klägerin beanstandet, hat sie aber erst am 17. Oktober 2012 erhalten.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.