Beschluss vom 06.02.2009 -
BVerwG 6 P 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:060209B6P2.09.0

Leitsatz:

Für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Beteiligten in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht erster Instanz zuständig.

  • Rechtsquellen
    NdsPersVG § 83
    ArbGG §§ 48, 80
    GVG § 17a

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2009 - 6 P 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:060209B6P2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 P 2.09

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

Das Verfahren wegen Erstattung von Anwaltskosten, die dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, wird an die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Braunschweig verwiesen.

Gründe

1 Die Verweisung beruht auf § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

2 Der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, ist seinerseits in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 und vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34; BAG, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 und vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG 1972). Für die Entscheidung über das hier geltend gemachte Begehren des Antragstellers auf Erstattung der Anwaltskosten, die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht Braunschweig instanziell und örtlich zuständig.

3 Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist ausgeschlossen. Der Gesichtspunkt der Annexzuständigkeit kommt schon deswegen nicht zum Tragen, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1957 - BVerwG 2 C 02.56 - BVerwGE 4, 357 <359> = Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 1 S. 3; BAG, Beschluss vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235 <242 f.>). Vielmehr ist - wie bereits erwähnt - der materielle Kostenerstattungsanspruch in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Insofern gilt für die Erstattung von Prozesskosten nichts anderes als für sonstige im Personalvertretungsrecht vorgesehene Kostenerstattungen etwa wegen Reisen oder Schulungsteilnahmen. Unerheblich ist in dieser Hinsicht auch, in welcher Instanz die streitigen Anwaltskosten angefallen sind.

4 Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nur ausnahmsweise in besonderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen gegeben (vgl. § 86 Nr. 14 BPersVG). Im Übrigen ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts auf Rechtsbeschwerdeverfahren begrenzt, welche der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen oder der Behebung schwerwiegender Verfahrensfehler dienen (§ 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Deswegen ist es gerade unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sinnvoll, wenn sich zunächst das örtlich zuständige Verwaltungsgericht mit dem streitigen Kostenerstattungsanspruch befasst. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass es dort zu einer endgültigen Erledigung der Sache kommt, ohne dass weitere Instanzen, insbesondere die Rechtsbeschwerdeinstanz, bemüht werden müssen.