Beschluss vom 06.02.2006 -
BVerwG 4 BN 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B4BN3.06.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.06

  • Hessischer VGH - 13.09.2005 - AZ: VGH 4 N 3126/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin zu 1 trägt 6/7, die Antragstellerinnen zu 2 und 3 tragen jeweils 1/14 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 000 € festgesetzt.

ob bei einer transitorischen Enteignung, auf die eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme angelegt ist, die dauerhafte Sicherung des Enteignungszwecks bereits in der Entwicklungssatzung selbst vorgenommen werden muss,