Beschluss vom 06.02.2004 -
BVerwG 9 VR 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060204B9VR2.04.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Straßenbauamts Chemnitz vom 28. Januar 2004 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist das Straßenbauamt Chemnitz gerecht geworden. Es hat sich nicht auf eine formelhafte, nichts sagende Begründung zurückgezogen, sondern auf den konkreten Einzelfall abgestellt, indem es als Anlass für die unverzügliche Durchführung der Erkundungsbohrungen, deren Duldung dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2004 aufgegeben worden ist, die für März 2004 ins Auge gefasste Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der Bundesstraße 173 in Flöha ins Feld geführt hat.
Der Antrag ist auch in der Sache unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Duldungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Es liefe dem Sinn des Eilverfahrens zuwider, einem Antragsteller Rechte einzuräumen oder zu belassen, die ihm im Hauptsacheverfahren erkennbar wieder entzogen werden müssten.
Die umstrittene Verfügung ist von § 16a Abs. 1 Satz 1 FStrG gedeckt. Danach haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Der Antragsteller wendet nicht ein, dass die angekündigten Bohrarbeiten nach Art und Umfang nicht notwendig seien. Auch macht er nicht substantiiert geltend, schon diese Arbeiten würden den Zustand der FFH-würdigen Flöha-Aue erheblich verschlechtern. Vielmehr verneint er ihre Erforderlichkeit mit der Begründung, das avisierte Straßenbauvorhaben sei rechtlich unzulässig. Mit Einwendungen gegen die Planung selbst kann er vorliegend jedoch nicht gehört werden (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 16a, Rn. 21; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 37, Rn. 44, S. 1245), weil dies auf eine - unzulässige - vorbeugende Unterlassungsklage hinausliefe. Angriffe gegen die Planung sind im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu richten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.