Beschluss vom 06.02.2003 -
BVerwG 7 B 116.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B7B116.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 7 B 116.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B7B116.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 116.02

  • VG Schwerin - 20.03.2002 - AZ: VG 3 A 1727/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y , H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 200 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung eines Flurstücks, das laut Veränderungsnachweis vom 5. November 1963 wegen Nichtzahlung des im Umlegungsverfahren festgesetzten Mehrabfindungsbetrags vom Grundstück ihres Rechtsvorgängers abgetrennt und laut Rechtsträgernachweis vom 24. April 1964 in Volkseigentum überführt wurde. Der Rückübertragungsantrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) nicht erfüllt sei, und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil kein Zulassungsgrund in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise dargelegt wird (§ 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde eine "falsche Rechtsanwendung von Bundesrecht" geltend macht und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anführt, die von einem willkürlichen oder sonst manipulativen Eigentumszugriff ausgegangen sind, kann darin zwar eine Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erblickt werden. Die Rüge ist aber nicht in der gebotenen Weise bezeichnet, weil sie nicht erkennen lässt, dass das angegriffene Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz beruht, der einem in den genannten Divergenzentscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat das von § 1 Abs. 3 VermG vorausgesetzte Willkürelement des Eigentumsentzugs mit der Erwägung verneint, dass zwischen der Abtrennung des Flurstücks und dem Umlegungsverfahren noch ein innerer Zusammenhang erkennbar und der Wert der nachträglich von der Zuteilung ausgenommenen Fläche im Verhältnis zu dem ausstehenden Mehrabfindungsbetrag nicht unangemessen sei. Diese auf besondere Umstände des Einzelfalles zugeschnittene Auffassung rechtfertigt, selbst wenn sie als fehlerhafte Rechtsanwendung anzusehen wäre, nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, macht sie keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts; damit lässt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen. Soweit sie einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht eine Beweiserleichterung oder eine Beweislastumkehr abgelehnt hat, fehlt es bereits an der Darlegung von Gründen, die eine Abkehr von den auch in vermögensrechtlichen Verwaltungsstreitsachen anzuwendenden allgemeinen Regeln der Beweislast gebieten könnten. Davon abgesehen zeigt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise auf, weshalb hier ein typischer Geschehensablauf anzunehmen sein sollte, der den Schluss auf eine unlautere Machenschaft zulassen könnte. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Maßnahmen zum Nachweis des behaupteten manipulativen Eigentumszugriffs in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; der pauschale Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe von einer Ermittlung nicht näher benannter Mitarbeiter und Bediensteter und deren Anhörung abgesehen, genügt dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.