Beschluss vom 06.02.2003 -
BVerwG 2 WDB 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B2WDB1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 WDB 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B2WDB1.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 1.03

In der Antragssache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 6. Februar 2003
b e s c h l o s s e n :

  1. Die Beschwerde des ehemaligen Soldaten gegen den Beschluss der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 28. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.

Gründe

I

Die .... Kammer des Truppendienstgerichts ... fand den ehemaligen Soldaten am 14. November 2000 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts für die Dauer von acht Monaten. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts - ... Wehrdienstsenat - vom 27. Februar 2002 - BVerwG ... WD ....01 - zurückgewiesen. Von März bis Oktober 2002 wurde dem ehemaligen Soldaten der bewilligte Unterhaltsbeitrag ausbezahlt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2002 beantragte der ehemalige Soldat, ihm über den Monat Oktober 2002 hinaus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts für die Dauer von weiteren sechs Monaten zu bewilligen und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, er und seine Ehefrau hätten derzeit monatlich lediglich ca. 700 € netto aus Entlohnung und aus der geringfügigen Beschäftigung seiner Ehefrau 325 € sowie eine Versorgungsrente von 203 € zur Verfügung. Dem stünden Festausgaben in Höhe von 500 € für Miete, ca. 150 € für Versicherungen, ca. 127 € Abtrag laufender Gerichtskosten und ca. 200 € Abtrag laufender Anwaltskosten gegenüber, sodass das Existenzminimum unterschritten sei.

Die .... Kammer des Truppendienstgerichts Süd wies den Antrag mit Beschluss vom 28. November 2002 - S ... GL .../02 - zurück, der dem ehemaligen Soldaten durch Postzustellungsurkunde am 6. Dezember 2002 und seinen Bevollmächtigten durch Empfangsbekenntnis am 5. Dezember 2002 zugestellt wurde. Sie hielt den Antrag für unzulässig, weil nach der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Wehrdisziplinarordnung ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung über einen Unterhaltsbeitrag nicht mehr statthaft sei.

Gegen den Beschluss legte der ehemalige Soldat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2002 - am selben Tag bei der .... Kammer des Truppendienstgerichts Süd eingegangen - ordnungsgemäß Beschwerde ein mit dem Antrag, ihm, dem ehemaligen Soldaten, über den Monat Oktober 2002 hinaus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts für die Dauer von weiteren sechs Monaten zu bewilligen.

Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... hielt eine Abhilfeentscheidung durch die Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 28. November 2002 nicht für angebracht, da die Kammer sich bereits mit den Gründen des Beschwerdeschriftsatzes erkennbar auseinandergesetzt habe.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, jedoch für unbegründet.

II

Die Beschwerde ist zulässig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO). Da der Vorsitzende der Truppendienstkammer der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden (§ 114 Abs. 3 WDO).

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der ehemalige Soldat hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages über den 31. Oktober 2002 hinaus.

Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung der Wehrdisziplinarordnung sieht eine Neu- bzw. Weiterbewilligung nicht mehr vor. Sie enthält keine dem § 105 Abs. 4 WDO a.F. i.V.m. § 110 Abs. 2 BDO entsprechende Bestimmung mehr. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 WDO ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten eine unmittelbare, d.h. nicht mehr durch das Truppendienstgericht eigens auszusprechende Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, und nach § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO, der an die Stelle des § 105 Abs. 3 und 4 WDO a.F. getreten ist, kann der Unterhaltsbeitrag über die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten hinaus nur durch das Urteil des Truppendienstgerichts gewährt werden, dessen Entscheidung - nach Unanfechtbarkeit - endgültig ist (Beschluss vom 22. Juli 2002 - BVerwG ... WDB ....02 -). Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ist mit Rechtskraft des Urteils endgültig (siehe auch Bachmann, NZWehrr 2001, 177 [197]). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung der .... Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. November 2000 durch das Berufungsurteil des .... Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002 endgültig geworden. Das hat zur Folge, dass eine dem § 105 Abs. 4 WDO a.F. entsprechende nachträgliche Verlängerung nicht mehr zulässig ist. Einen Antrag des Verurteilten, den Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen zu erhöhen oder den Bewilligungszeitraum zu verlängern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten verschlechtert haben, sieht das Gesetz nicht mehr vor (vgl. auch Dau, WDO, 4. Aufl., § 63 RdNr. 10).

Da der Gesetzgeber eindeutig geregelt hat, das bisherige Verfahren zur Änderung bzw. Neubewilligung gemäß § 105 Abs. 3 und 4 WDO a.F. nicht in die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung aufzunehmen, kann auch nicht da-raus, dass die Überleitungsbestimmung des § 147 WDO zur Frage der Weiterbewilligung von nach altem Recht bewilligten Unterhaltsbeiträgen keine Regelung trifft, auf eine Gesetzeslücke für Altfälle geschlossen werden (Beschluss vom 22. Juli 2002 - BVerwG ... WDB ....02 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 139. Abs. 2 WDO.