Beschluss vom 06.01.2011 -
BVerwG 7 B 13.10ECLI:DE:BVerwG:2011:060111B7B13.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2011 - 7 B 13.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060111B7B13.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 13.10

  • Bayerischer VGH München - 28.01.2010 - AZ: VGH 9 CE 09.3176

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.