Beschluss vom 05.12.2007 -
BVerwG 4 BN 50.07ECLI:DE:BVerwG:2007:051207B4BN50.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 50.07

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 11.07.2007 - AZ: OVG 3 K 21/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgricht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den auf § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 27. Januar 1999 rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan Nr. 7 selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, dass das rechtskräftige Urteil, soweit es um die Frage gehe, ob in die Abwägung Belange des Antragstellers eingestellt werden mussten, auf der Überlegung beruhe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans bei einer Gesamtbetrachtung gewährleisteten, dass keine den Antragsteller rücksichtslos beeinträchtigende Bebauung möglich sein werde. Dabei handele es sich nicht um eine dem Urkundsbeweis zugängliche Tatsache, sondern um eine rechtliche Würdigung, die auf der Grundlage des vorliegenden tatsächlichen Sachverhaltes getroffen worden sei. Diese rechtliche Würdigung sei grundsätzlich nicht mit einer Restitutionsklage angreifbar (UA S. 5). Nur „im Übrigen“ hat das Oberverwaltungsgericht dargelegt, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eine rücksichtslose Bebauung erlaubten (UA S. 5 bis 7). Dass die Restitutionsklage unzulässig sei, soweit sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Januar 2006 stützt, ist ebenfalls lediglich eine Hilfserwägung.

3 Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die zuerst genannte, selbständig tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 5) legt die Beschwerde nicht dar. Schon aus diesem Grund muss ihr der Erfolg versagt bleiben.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.