Beschluss vom 05.12.2003 -
BVerwG 1 B 72.03ECLI:DE:BVerwG:2003:051203B1B72.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2003 - 1 B 72.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:051203B1B72.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 72.03

  • Niedersächsisches OVG - 17.12.2002 - AZ: OVG 11 LB 334/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler bei der Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie befasst sich allein mit der Frage, ob sich aus dem vorgetragenen Geschehensablauf tatsächlich ein Anwaltsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt (Beschwerdebegründung S. 3 - 8). So rügt sie, die eine Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe "auf unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen" (Beschwerdebegründung S. 3 oben). Auch in den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird deutlich, dass es ihr nicht um die Klärung verallgemeinerungsfähig zu beantwortender rechtsgrundsätzlicher Fragen, sondern um den vorliegenden Einzelfall geht. Soweit die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur "Anlegung strenger Maßstäbe bei der Fristversäumung" (Beschwerdebegründung S. 3) und zu "überspannt(en)" Maßstäben für fehlendes Anwaltsverschulden (Beschwerdebegründung S. 4 f.) macht, setzt sie sich zudem nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander.
Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Nach dem Beschwerdevorbringen soll er darin liegen, "dass in dem Rücksenden der versehentlich übersandten Ausfertigungen kein Antrag auf Fristverlängerung gesehen wurde" (Beschwerdebegründung S. 8 und erläuternd S. 6, Ziffer 4). Die Beschwerde zeigt nicht schlüssig auf, warum der Rücksendung von Irrläufern mit angekreuztem Formularschreiben "Das anliegende Schriftstück übersenden wir Ihnen zu Ihrer Information" (VGH-Akte Bl. 207) ein solcher Erklärungswert beigemessen werden sollte. Sie bezieht sich zur Begründung weder auf den Wortlaut des Übersendungsschreibens noch auf die Umstände des Falles.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.