Beschluss vom 05.12.2002 -
BVerwG 5 C 52.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B5C52.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 - 5 C 52.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B5C52.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 52.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.09.2002 - AZ: OVG 12 B 1875/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Der "Einspruch" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das zuletzt als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Rechtsmittelführers ist unzulässig.
Eine Revision gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 132 Abs. 1 VwGO nicht statthaft. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unterliegt ebenfalls keinem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist der Rechtsmittelführer bereits in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.