Beschluss vom 05.11.2008 -
BVerwG 2 PKH 3.07ECLI:DE:BVerwG:2008:051108B2PKH3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2008 - 2 PKH 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:051108B2PKH3.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 3.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.05.2007 - AZ: OVG 80 D 4.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Beklagten kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Kosten der Prozessführung im Beschwerdeverfahren vier Monatsraten der aus dem Einkommen einzusetzenden Teilbeträge nicht übersteigen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 4 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 3 BDG, §§ 3, 41 DiszG).

2 Das vom Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO einzusetzende Einkommen beträgt (1 225,81 € Ruhegehalt abzüglich der geltend gemachten Ausgaben und des Betrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO: <25,08 € + 187,63 € + 13,17 € + 17,40 € + 297,30 € + 89 € + 386 € = 1 015,58 €> =) 210,23 €, so dass sich eine monatliche Rate nach § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 75 € ergibt. Dem stehen im gerichtskostenfreien Disziplinarverfahren (§§ 37, 41 DiszG, § 78 Abs. 1 BDG) nur die Gebühren für den Rechtsanwalt in Höhe von (132 € nach Nr. 6200 VV <Anlage 1 zum RVG> zuzüglich 20 € nach Nr. 7002 VV RVG und MwSt nach Nr. 7008 VV RVG =) 180,88 € gegenüber.

3 Für das Revisionsverfahren wird der Beklagte gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen haben mit aktualisierten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.