Beschluss vom 05.11.2002 -
BVerwG 7 B 134.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B7B134.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 7 B 134.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B7B134.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 134.02

  • VG Schwerin - 05.06.2002 - AZ: VG 7 A 273/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 170 000 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil die Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs des Beigeladenen zu 2 ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger macht allein geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger nicht herausgearbeitet. Seine Beschwerde erschöpft sich in dem allein auf die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 VermG von einer Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbers ausgeht, die durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs erschüttert sein muss, besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Klärungsbedarf. Denn dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (beispielsweise Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Zwar hat der Beigeladene zu 2 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er hat seinen nicht näher begründeten Antrag jedoch gestellt, bevor ihm die Beschwerdebegründung des Klägers bekannt gegeben worden war. Der Antrag war aus diesem Grunde ungeeignet, das Verfahren zu fördern.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.