Beschluss vom 05.10.2009 -
BVerwG 6 BN 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:051009B6BN1.09.0

Beschluss

BVerwG 6 BN 1.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.12.2008 - AZ: OVG 10 A 2.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Dadurch, dass sie die „formelle() Rechtmäßigkeit der Bachelor- und Masterordnung für das Fach Englisch im Lehramt der Universität Potsdam vom 7.10.2004“ geklärt wissen möchte, wirft sie keine einer grundsätzlichen Klärung zugängliche konkrete Rechtsfrage auf.

4 Eine solche Frage muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Rechtsnorm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 <378> und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 6 B 26.08 - juris Rn. 4). Diesem Erfordernis werden die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht, mit denen die Antragsgegnerin darlegt, im Rahmen der durch den Bologna-Prozess durchzuführenden Umstellungen würden Fragen, die die formelle Rechtmäßigkeit von Studien- und Prüfungsordnungen beträfen, also Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formfragen auf die Rechtsprechung zukommen, für die es einheitlicher Kriterien bedürfe. Ein Ansatz für die Notwendigkeit der Prüfung einer bestimmten Rechtsfrage wird daraus nicht erkennbar.

5 Abgesehen davon zeigt die Beschwerde keinen Bezug der von ihr angesprochenen Problematik zum revisiblen Recht auf. Sie lässt unbeachtet, dass das Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung, die streitgegenständliche Bestimmung der Antragsgegnerin über das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt sei nichtig, auf nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisible Normen des brandenburgischen Hochschul- und Lehrerbildungsrechts gestützt hat.

6 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.