Beschluss vom 05.10.2006 -
BVerwG 3 B 115.05ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B3B115.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 3 B 115.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B3B115.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 115.05
- VG Düsseldorf - 28.04.2005 - AZ: VG 6 K 1012/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 30. Juni 2006 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nach § 63 Abs. 3 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden. Der Senat wertet die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss vom 30. Juni 2006 als Gegenvorstellung mit dem Ziel einer solchen Änderung von Amts wegen.
2 Die Gegenvorstellung ist nur teilweise berechtigt. Sie führt nicht zu der von den Klägern erstrebten Festsetzung des Streitwerts auf 5 000 € nach § 52 Abs. 2 GKG. Es bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, welches wirtschaftliche Interesse die Kläger mit ihrem Rechtsmittel verfolgt haben. Nach Mitteilung des Beklagten sind aufgrund des angefochtenen Feststellungsbescheides zum Schadensausgleich inzwischen vier Rückforderungsbescheide über insgesamt rund 47 500 € ergangen. Über die Höhe zweier weiterer Rückforderungen liegen konkrete Erkenntnisse nicht vor. Der Senat schätzt aufgrund des ihm in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens den Gesamtbetrag der Rückforderungsbeträge auf 75 000 €. Die erfolgte Streitwertfestsetzung ist entsprechend zu ändern.