Beschluss vom 05.10.2005 -
BVerwG 7 B 65.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B7B65.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 65.05

  • Bayerischer VGH München - 04.05.2005 - AZ: VGH 22 B 99.2209

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 235 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Beseitigungs- und Reinigungsmaßnahmen sowie gegen die Kosten der Ersatzvornahmen, die ihm als Konkursverwalter über das Vermögen eines Unternehmens zur Glasherstellung auferlegt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Klagen abgewiesen. Auch seine Berufung ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die umstrittenen Handlungsverpflichtungen, Ersatzvornahmeanordnungen und -androhungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung durch die irreversible Durchführung der Maßnahmen rechtmäßig gewesen und die Kosten der Ersatzvornahme dem Kläger zu Recht als Masseschulden auferlegt worden seien.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil lässt weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen, noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 1. Der Kläger sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 - (DVBl 2004, 1564) sinngemäß darin, dass der Verwaltungsgerichtshof ihn für ordnungspflichtig gehalten habe, obwohl er nicht Betreiber der Anlage gewesen, sondern lediglich in eine vom Gemeinschuldner abgeleitete Rechtstellung eingerückt sei und obwohl er die belasteten Gegenstände aus der Konkursmasse freigegeben habe.

4 Die gerügte Abweichung besteht nicht. Es ist schon fraglich, ob das Vorbringen des Klägers den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge genügt; denn er arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der herangezogenen Entscheidung des Senats heraus, sondern begnügt sich damit, das Vorliegen der Voraussetzungen in Abrede zu stellen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters notwendig sind. Aber selbst wenn man seinen Vortrag wohlwollend dahin versteht, dass der Verwaltungsgerichtshof andere Anforderungen an die zur Ordnungspflicht führende Eigenschaft als Betreiber einer Anlage stellt als das Bundesverwaltungsgericht und darüber hinaus andere Rechtsfolgen an die Freigabe störender Massegegenstände knüpft, ist eine Divergenz nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Betrieb der Anlage nach deren Inbesitznahme - wenn auch nur für kurze Zeit - durch "betriebsgestaltendes Handeln" fortgeführt hat, und hat deshalb seine Ordnungspflicht als Betreiber der Anlage bejaht. Dies steht in keinem rechtlichem Widerspruch zu dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Senats, in dem im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 38.97 - (BVerwGE 107, 299 <303>) nochmals ausdrücklich klargestellt worden ist, dass die an seine Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfenden Pflichten den Insolvenzverwalter persönlich treffen, also als Masseverbindlichkeit zu erfüllen sind. Da der Senat in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein Insolvenzverwalter allein durch die pflichtgemäße Inbesitznahme der Masse in die Betreiberstellung einrückt, kann sich auch insoweit keine Divergenz ergeben, ganz abgesehen davon, dass der Kläger nach den Feststellung der Vorinstanz die Masse nicht nur in Besitz genommen, sondern die Anlage "betriebsgestaltend" fortgeführt hat.

5 2. Eine Abweichung ist auch nicht feststellbar, soweit sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Freigabeerklärung des Klägers seine Ordnungspflicht nicht entfallen lässt. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Folgen einer Freigabe von Massegegenständen durch den Insolvenzverwalter ordnungsrechtlich anzuerkennen sind (Urteil vom 23. September 1994, a.a.O. S. 1566 ff.). Dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich gefolgt (vgl. S. 14 der Urteilsgründe). Er hat der Freigabeerklärung nur deswegen keine Wirkungen auf die Ordnungspflicht des Klägers beigemessen, weil sich trotz der Freigabeerklärung an den faktischen Besitzverhältnissen nichts geändert hatte, mit anderen Worten: die Freigabeerklärung tatsächlich folgenlos geblieben war.

6 3. Soweit der Kläger im Übrigen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellt und den Standpunkt vertritt, ordnungsrechtliche Verbindlichkeiten für Altlasten könnten allenfalls einfache Konkursforderungen sein, bezeichnet er keinen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Revisionszulassungsgründe. Er legt insbesondere nicht nachvollziehbar dar, hinsichtlich welcher im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ordnungspflichten in der Insolvenz ein Klärungsbedarf verblieben ist.

7 4. Soweit mit dem Schriftsatz des Klägers vom 15. August 2005 über die Ergänzung des bisherigen Vorbringens hinaus neue Revisionsgründe vorgebracht werden, können diese auch deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Gericht eingereicht worden ist.

8 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.