Beschluss vom 05.10.2005 -
BVerwG 3 B 76.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B76.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 - 3 B 76.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B76.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 76.05

  • VG Berlin - 09.03.2005 - AZ: VG 15 A 296.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beigeladenen angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Rücknahmebescheid aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben seien. Zum einen sei der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Rücknahme einer einvernehmlichen Zuordnungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG komme nicht schon dann in Betracht, wenn diese dem materiellen Zuordnungsrecht widerspreche, sondern erst dann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung unter den Zuordnungsprätendenten beseitigt, etwa von dem einen Teil wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten sei. Daran fehle es. Zum anderen habe die Zuordnungsbehörde das durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen nicht ausgeübt.

3 1. Der Beigeladene bemängelt in erster Linie die Anwendung von § 48 VwVfG. Er meint, der Bescheid ließe sich auf § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG stützen. In diesem Zusammenhang erhebt er die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG hält er für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die nachträgliche Änderung einer einvernehmlichen Zuordnungsentscheidung auch dann in Betracht kommt, wenn - allein - der aus ihr Begünstigte der Änderung zustimmt. Als Verfahrensmangel rügt er, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG auseinander gesetzt habe. Hierdurch sieht er sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt zuvor ausdrücklich hingewiesen habe.

4 Mit beiden Rügen dringt der Beigeladene schon deshalb nicht durch, weil die erhobene Anfechtungsklage sich keinesfalls mit der Begründung hätte abweisen lassen, der angefochtene Aufhebungsbescheid finde eine gesetzliche Grundlage in § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Der Bescheid stützt sich ausdrücklich nur auf § 48 VwVfG. Eine andere gesetzliche Grundlage hätte das Verwaltungsgericht nur heranziehen können, wenn die Voraussetzungen gegeben wären, die § 47 VwVfG an eine Umdeutung eines Verwaltungsaktes stellt. Diese aber liegen offensichtlich nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG muss der andere Verwaltungsakt - neben weiteren Voraussetzungen - auf dasselbe Ziel gerichtet sein, und die Voraussetzungen für seinen Erlass müssen erfüllt sein; hinzu kommt, dass keine abweichenden Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bestehen dürfen. An all dem fehlt es schon deshalb, weil § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG nur die Änderung einer Zuordnungsentscheidung erlaubt, nicht aber deren ersatzlose Aufhebung. Das zeigt schon der Wortlaut. Es wird auch daraus deutlich, dass die neue Zuordnungsentscheidung den in § 1 VZOG genannten Vorschriften eher entsprechen muss als die alte. Das setzt voraus, dass überhaupt eine neue Zuordnung erfolgt. Die bloße Aufhebung einer Zuordnungsentscheidung mit der - wie hier - erklärten Absicht, wieder Volkseigentum am Grundstück zu begründen, steht dem materiellen Zuordnungsrecht keinesfalls näher als eine - unterstellt: fehlerhafte - Zuordnungsentscheidung, die im Einverständnis der Beteiligten getroffen wurde.

5 Kam aber eine Heranziehung von § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Rechtfertigung des angefochtenen Bescheides von vornherein nicht in Betracht, so können Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Auch im Revisionsverfahren könnte nämlich nicht geklärt werden, ob eine Änderung der Zuordnungsentscheidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG schon bei einseitiger Zustimmung des (formal) Begünstigten in Betracht kommt oder aber ebenso wie die nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Einigung aller Beteiligten voraussetzt (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 166). Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, kann nicht vorliegen. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nicht eingeht, auf den es seine Entscheidung keinesfalls hätte stützen können.

6 2. Auch die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe darauf (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

7 Dies ergibt sich schon daraus, dass die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, der Beigeladene sich aber nur gegen die eine von ihnen wendet, die andere aber hinnimmt. Wie erwähnt, hat das Verwaltungsgericht den Rücknahmebescheid aufgehoben, weil zum einen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vorlägen und die Zuordnungsbehörde zum anderen ihr Ermessen nicht betätigt habe. Die Divergenzrüge betrifft nur den zweiten Punkt, während zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird. Unter diesen Umständen könnte die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Divergenz nicht beruhen.

8 Eine Divergenz wird zudem nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen rechtlichen Obersatz, den das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aufgestellt hat, einem abweichenden rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Daran fehlt es. Der Beigeladene unterstellt dem Verwaltungsgericht den rechtlichen Obersatz, ein Ermessensnichtgebrauch könne auch dann vorliegen, wenn in der gegebenen Begründung des Bescheides Ermessenserwägungen dargelegt werden. Einen derartigen Obersatz hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht aufgestellt.

9 In Wahrheit rügt der Beigeladene lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung. Eine solche könnte nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie liegt im Übrigen auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Zuordnungsbehörde ihr Rücknahmeermessen nicht ausgeübt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist frei von rechtlichen Einwänden. Die Passage der dem Rücknahmebescheid beigegebenen Begründung, auf die der Beigeladene für seine gegenteilige Ansicht verweist, betrifft nicht die Frage der Rücknahme, sondern die sich hieran erst anschließende Frage, ob die alte Zuordnung isoliert aufgehoben werden darf oder aber sogleich durch eine neue Zuordnung ersetzt werden muss.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.