Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 9 B 44.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B9B44.08.0

Beschluss

BVerwG 9 B 44.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.04.2008 - AZ: OVG 9 A 692/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 195 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von ihr als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2 Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der „Frage der Zurechenbarkeit von Mängeln im Bereich des Gefahrgutrechts“ und der Frage bei, „wer im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften des Gefahrgutrechts als Verantwortlicher herangezogen werden kann und ob ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht positiv festgestellt werden muss oder ob die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Verstoßes für die Auslösung der Gebührenpflicht auf Grundlage der GGKostV ausreichend ist“.

3 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn soweit ihnen in dieser Allgemeinheit überhaupt ein klärungsfähiger und klärungsbedürftiger Gehalt zukommt, lassen sie sich auf der Grundlage des Wortlauts der anzuwendenden Rechtsvorschriften und unter Heranziehung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - und zwar i.S.d. Oberverwaltungsgerichts - beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

4 Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erhebung der vom Beklagten geltend gemachten Verwaltungsgebühr für die von ihm durchgeführte Kontrollmaßnahme nicht daran anknüpfen kann, dass die Klägerin als Befüllerin das Tätigwerden des Beklagten i.S.v. § 13 VwKostG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter - GGBefG - „veranlasst“ haben mag. Denn wie sich aus dem Gebührentatbestand der Nr. 001 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter - GGKostV - eindeutig ergibt, können Verwaltungsgebühren im hier gegebenen Fall einer Stichprobe nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde. Dass ein solcher Verstoß dem Verantwortungsbereich der Klägerin zugerechnet werden muss, um ihr die Gebühren aufzuerlegen, es mithin nicht ausreicht, dass ein beliebiger Dritter einen solchen Verstoß begangen hat, liegt auf der Hand und wird von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.

5 Wie sich Absatz 4.3.3.4 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) entnehmen lässt, kann es sich bei den nach dem erwähnten Gebührentatbestand maßgeblichen Verstößen der Klägerin als Befüllerin nur um solche im Zusammenhang mit dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen handeln. Zwar endet ihre Verantwortlichkeit nicht mit dem Abschluss des Befüllvorgangs. Denn Absatz 4.3.3.4.3 RID legt dem Befüller auch Kontrollmaßnahmen „nach dem Befüllen“ auf. Diese Kontrollpflichten bestehen aber nicht zeitlich unbegrenzt. Wie die Einzelregelungen in Buchstaben a) bis e) des genannten Absatzes zeigen, handelt es sich um eine sich an den Befüllvorgang anschließende einmalige Abfolge von Kontrollmaßnahmen, die nach Buchstabe f) mit einer „abschließenden“ visuellen Endkontrolle enden und mithin andauernde Kontrollpflichten während des späteren Transports außerhalb des Betriebsgeländes jedenfalls nicht mehr umfassen. Solche Pflichten könnten einem Befüller schon deswegen nicht auferlegt werden, weil ihre Erfüllung außerhalb seines rechtlichen und faktischen Einflussbereichs läge und Unmögliches nicht verlangt werden darf (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 11 B 2.98 - juris Rn. 5). Eine Garantie- oder Gewährleistungshaftung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht deswegen zu Recht verneint.

6 Ein derart begrenzter Pflichten- und Verantwortungsbereich des Befüllers schließt spätere, außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommene Überwachungsmaßnahmen, wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall vorgenommen hat, nicht aus. Verwaltungsgebühren nach Nr. 001 des Gebührenverzeichnisses der GGKostV kann der Beklagte hierfür von einem Befüller jedoch nur erheben, wenn ein schwerwiegender Verstoß gerade des Befüllers gegen seine beschriebenen Pflichten festgestellt wurde. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht diese Voraussetzung verneint, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die festgestellten Mängel nicht auf eine Pflichtverletzung des Befüllers, sondern auf das Einwirken Dritter zurückzuführen sind. Denn in diesem Fall ist die Kausalität des Handelns des Befüllers nicht feststellbar. Ohne einen solchen Ursachenzusammenhang ist eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Befüllers jedoch ausgeschlossen, weil die Gefahrenschwelle durch sein Verhalten nicht überschritten wird (vgl. etwa Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684 Rn. 3 m.w.N). Deswegen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht eine bloße Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung durch den Befüller nicht ausreichen lassen. Ob auf dieser Grundlage die Möglichkeit einer Einwirkung Dritter ausgeschlossen werden kann, ist eine - vom Oberverwaltungsgericht verneinte - Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen kann und die die Beschwerde auch nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht hat.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.