Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 6 PKH 16.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6PKH16.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 - 6 PKH 16.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6PKH16.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 16.08

  • Bayer. VG Würzburg - 08.07.2008 - AZ: VG W 1 K 08.905

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 8. Juli 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Dem klägerischen Vorbringen sind weder erfolgversprechende Anhaltspunkte für eine Grundsatz- noch für eine Verfahrensrüge zu entnehmen.

3 Keiner grundsätzlichen Klärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf die Frage der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zulässigkeit einer auf Männer begrenzten Wehrpflicht in Deutschland. Der erkennende Senat hat sich wiederholt damit befasst und die allein für Männer geltende Wehrpflicht für verfassungsgemäß und europarechtskonform erklärt (Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 6 B 23.06 - Rn. 8 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2006 - BVerwG 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 m.w.N.).

4 Ebenso wenig sind dem Vorbringen aussichtsreiche Hinweise auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen. Soweit im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit des Gerichts angesprochen werden, sind diese spekulativ und nicht greifbar. Im Wesentlichen kritisiert er die „unerklärliche Ruhe bzw. Gelassenheit“ sowie „Stille und abgeklärte(s) Verhalten“ des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, welche ihn verunsichert hätten. Auf ihn habe „er den Eindruck gemacht schon alles vorher abgeklärt zu haben und er nur noch förmlich diese Verhandlung über sich ergehen zu lassen hat“. Dabei handelt es sich um eine Unterstellung, für deren Wahrheitsgehalt nichts ersichtlich ist und auch nicht andeutungsweise ein Beweis angeboten wird. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 sind der Streitstoff erörtert und insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Wehrpflicht aufgenommen worden. Dies spricht gegen die behauptete Durchführung einer „bloß förmlichen Verhandlung“.