Beschluss vom 05.09.2002 -
BVerwG 3 B 43.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050902B3B43.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2002 - 3 B 43.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050902B3B43.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 43.02

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.12.2001 - AZ: OVG 5 B 23.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Dezember 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat, wie die Beteiligten übereinstimmend geltend machen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Aufnahme des von einem Arzneimittel beanspruchten Anwendungsgebiets in die so genannte Traditionsliste nach § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG oder die Streichung aus dieser Liste deshalb nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden kann, weil es sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 29.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.