Beschluss vom 05.08.2003 -
BVerwG 1 PKH 29.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1PKH29.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 - 1 PKH 29.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1PKH29.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 29.03

  • VG Hannover - 03.03.2003 - AZ: VG 4 A 5570/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 155,00 € an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 166 VwGO, § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
  3. Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen beträgt das vom Kläger einzusetzende Einkommen ... Das ergibt sich nach Abzug der Absetzungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO (Steuern und Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 BSHG sowie Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG), der angegebenen Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und der geltend gemachten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw können nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 a der Durchführungsverordnung zu § 76 Abs. 2 BSHG nur mit dem pauschalen Höchstbetrag von (5,20 € x max. 40 Entfernungskilometer =) 208,00 € angerechnet werden.
Vom Kläger sind daher Monatsraten in Höhe von 155,00 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).