Beschluss vom 05.08.2003 -
BVerwG 1 B 340.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B340.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 - 1 B 340.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B340.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 340.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.07.2002 - AZ: OVG 4 A 774/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der von ihr angeführte Umstand, dass "zur Frage des Abschiebeschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG betreffend die Demokratische Republik Kongo" ein Verfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig sei, weist nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts hin. Die Klärung, unter welchen Voraussetzungen Schutz vor einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist, betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der dortigen politischen, wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse. Eine Grundsatzrevision lässt sich nicht darauf stützen, dass andere Tatrichter vergleichbare Fragen zu entscheiden und die Beweisaufnahme noch nicht beendet haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.