Beschluss vom 05.07.2012 -
BVerwG 9 B 27.12ECLI:DE:BVerwG:2012:050712B9B27.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2012 - 9 B 27.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:050712B9B27.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 27.12

  • VG Gelsenkirchen - 08.05.2009 - AZ: VG 2 K 6010/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.04.2012 - AZ: OVG 14 A 1621/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 240,02 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Beschwerde formuliert keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung dagegen, dass die Beklagte, gestützt auf § 3 Abs. 3 KAG NRW in Verbindung mit der Steuersatzung, Vorauszahlungen auf die Vergnügungssteuer für einen im Zeitpunkt der Festsetzung bis auf wenige Tage bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum erhoben hat.

3 Wollte man der Beschwerdebegründung sinngemäß die Frage entnehmen, ob die Festsetzung einer Vorauszahlung für einen (nahezu) abgeschlossenen Veranlagungszeitraum die von der Beschwerde erwähnte „eigentumsrechtlich geschützte Sphäre des Steuerpflichtigen“ bzw. den „verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Steuergerechtigkeit“ verletzt, könnte auch dies die Zulassung der Revision nicht begründen. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird nicht schon dadurch genügt, dass eine Regelung des irrevisiblen Rechts als bundesrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr muss die Auslegung der - als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entscheidungserheblichkeit in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. So weist der Umstand, dass die verwaltungspraktischen Erwägungen, die die Beschwerde für die Erhebung von Vorausleistungen ins Feld führt, ihrer Ansicht nach in einer Fallkonstellation der hier vorliegenden Art nicht zum Tragen kommen, keinen erkennbaren Bezug zu den von ihr erwähnten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen auf.

4 2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 S. 12) und vom 1. August 2001 - BVerwG 4 B 23.01 - (Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 9) gestützt werden. Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass nach den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung (nur) dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit führe, wenn die restliche Regelung ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibe und auch ohne diesen erlassen worden wäre. Damit dringt sie nicht durch. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz widersprochen hat. Demgegenüber erschöpft sich die Beschwerde darin, - vermeintliche - Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts zu beanstanden, arbeitet aber keine das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssätze heraus, mit denen es sich zu Rechtssätzen, die die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tragen, in Widerspruch gesetzt hat.

5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.