Beschluss vom 05.07.2011 -
BVerwG 8 B 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B8B5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 8 B 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B8B5.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.11.2010 - AZ: OVG 15 A 860/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 5. November 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was vom Kläger noch hinlänglich dargelegt wird. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) es zulässt, ein Kommunalwahlgesetz eines Landes so auszulegen, dass eine politische Partei im Verfahren der Wahlprüfung zwar die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer Kommunalwahl geltend machen darf.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 7.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 15.07.2011 -
BVerwG 8 B 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150711B8B5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2011 - 8 B 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150711B8B5.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.11.2010 - AZ: OVG 15 A 860/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
  2. Im Tenor muss es heißen:
  3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 5. November 2010 wird aufgehoben.