Beschluss vom 21.02.2011 -
BVerwG 6 PKH 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210211B6PKH1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 6 PKH 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210211B6PKH1.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 1.11

  • Hessischer VGH - 26.11.2010 - AZ: VGH 8 A 1783/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit anfechtbar, als der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen hat, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hingegen unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat.

3 Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verworfen hat, ist seine Entscheidung ohne Rechts- oder Verfahrensfehler ergangen, so dass mögliche Gründe für eine Zulassung der Revision nicht erkennbar sind und die eingelegte Beschwerde erfolglos bleiben muss. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war bereits mangels Zulassung unzulässig (§ 124 Abs. 1 VwGO) und ist deshalb zu Recht verworfen worden.

Beschluss vom 05.07.2011 -
BVerwG 6 B 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B6B5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 6 B 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B6B5.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 5.11

  • Hessischer VGH - 26.11.2010 - AZ: VGH 8 A 1783/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit anfechtbar, als der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen hat, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hingegen unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat.

2 Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verworfen hat, ist seine Entscheidung ohne Fehler ergangen, so dass mögliche Gründe für eine Zulassung der Revision nicht erkennbar sind und die eingelegte Beschwerde erfolglos bleiben muss. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war bereits mangels Zulassung unzulässig (§ 124 Abs. 1 VwGO) und ist deshalb zu Recht verworfen worden.

3 Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist nach hessischem Polizeirecht behandelt worden; eine Kostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO scheidet daher mangels Vorliegens einer Angelegenheit nach Satz 1 dieser Vorschrift aus. Darauf ist der Kläger im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juni 2011 hingewiesen worden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.