Beschluss vom 05.07.2011 -
BVerwG 5 B 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B5B5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 5 B 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B5B5.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 5.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.04.2010 - AZ: OVG 12 A 2782/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 38.10) wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Kläger ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).

2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zwar ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>). Davon kann hier nicht die Rede sein.

3 Die Anhörungsrüge macht geltend, der Senat habe den Vortrag des Klägers, „seine Urgroßeltern sowie seine Großeltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen und die Eintragung der nicht deutschen Nationalität der Großeltern und Eltern sei von den gesetzlichen Regelungen der damaligen Sowjetunion nicht gedeckt und deshalb rechtswidrig gewesen“, nicht zur Kenntnis genommen (S. 1 der Anhörungsrügeschrift; ähnlich S. 2). Die Eintragung der Eltern des Klägers, die auf „ungarisch“ gelautet habe, sei gegen die gesetzlichen Bestimmungen der ehemaligen Sowjetunion erfolgt, was bedeute, dass es sich nicht um eine „vorgesehene“ Eintragung gehandelt habe. Wenn der Senat den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt berücksichtigt hätte, hätte er, was auch die einzige Lösung sei, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Revision zulässig ist (S. 2 der Anhörungsrügeschrift).

4 Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Es trifft bereits nicht zu, dass der Senat den von den Klägern genannten Vortrag unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr hat der Senat ihr diesbezügliches Vorbringen nicht nur in Erwägung gezogen, sondern ist auch der Sache nach darauf in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 20. Dezember 2010 (BVerwG 5 B 38.10 - BA S. 3 f.) eingegangen. Dort hat der Senat ausgeführt, die Grundsatzbedeutung der Sache sei nicht dargelegt worden, weil die Beschwerde tatsächliche Umstände bei ihren Fragen zugrunde gelegt habe, die so im tatsachengerichtlichen Urteil nicht festgestellt worden sind. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, „gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative BVFG alleine von der Eintragung im Inlandspass einer Person zur Bestimmung der Zugehörigkeit zur Nationalität ‚nach dem Recht des Herkunftsstaates’ auszugehen, obwohl diese Eintragung dem positiven Recht des Herkunftsstaates widerspricht und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, dieser Eintragung in der ehemaligen Sowjetunion etwas entgegenzusetzen bzw. sie zu ändern“, hat der Senat ausgeführt: „Das Oberverwaltungsgericht hat - wie dargelegt - gerade nicht festgestellt, dass die Eintragung dem positiven Recht des Herkunftsstaates widerspricht. Die Beschwerde hat daher die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage schon deswegen nicht dargelegt, weil sie diese mit tatsächlichen Wertungen verknüpft hat, die so in den tatsächlichen Feststellungen und der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts keine Stütze finden“ (BA, S. 4 Rn. 8). Im Rahmen der vorliegenden Anhörungsrüge beanstanden die Kläger insoweit erneut die Tatsachenfeststellung des Oberverwaltungsgerichts, die sie - mangels entsprechender Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich angreifen konnten.

5 Soweit die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge zudem der Sache nach geltend machen wollen, dass der Senat den genannten Vortrag als nicht den Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügend angesehen hat, wenden sie sich in Wahrheit gegen die prozessuale Rechtsanwendung des Senats. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern dem Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, im Ergebnis kein Gewicht beimisst bzw. zu einem Ergebnis gelangt, das der Beteiligte nicht für richtig hält (Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329 <330>).

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.