Beschluss vom 05.07.2007 -
BVerwG 10 C 18.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B10C18.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2007 - 10 C 18.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050707B10C18.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 18.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 02.12.2005 - AZ: OVG 10 A 11085/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2006 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der Revision hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.