Beschluss vom 05.07.2006 -
BVerwG 5 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B5B34.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2006 - 5 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B5B34.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 34.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Beschluss vom 31. Mai 2006 wird aufrechterhalten.
Gründe
1 Über das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit sowie den darauf bezogenen Prozesskostenhilfeantrag war in entsprechender Anwendung von § 152a Abs. 1 VwGO von Amts wegen erneut zu entscheiden, weil der Beschluss vom 31. Mai 2006 aufgrund eines Versehens vor Ablauf der dem Kläger bekannt gegebenen Äußerungsfrist und daher ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2006 ergangen ist (vgl. das gerichtliche Schreiben an den Kläger vom 21. Juni 2006). Der Prozesskostenhilfeantrag und das Ablehnungsgesuch haben auch bei Berücksichtigung dieser Stellungnahme keinen Erfolg. Der Beschluss vom 31. Mai 2006 ist daher aufrechtzuerhalten (§ 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 ZPO).
2 Dem Prozesskostenhilfeantrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3 Soweit sich das Gesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel richtet, hat es sich durch Eintritt des Richters in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2006 inzwischen erledigt.
4 Im Übrigen ist das Gesuch nach wie vor unbegründet, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Wegen der Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 31. Mai 2006 verwiesen, die der beschließende Senat in der jetzigen Besetzung sich zu Eigen macht. Die Stellungnahme des Klägers vom 16. Juni 2006 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger zeigt damit keine neuen oder weitergehenden Umstände auf, die auf eine Befangenheit der Richter schließen lassen. Soweit er sein Vorbringen zur Verletzung der Wartepflicht durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker ergänzt und vertieft, reicht dies für eine Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht aus, weil es sich nur um einen einmaligen und ersichtlich versehentlichen Verstoß handelt. Im Übrigen gehen seine Vorwürfe und Vermutungen von einem unzutreffenden Verständnis der Abläufe in einem Gericht aus. Auf den Verdacht einer Befangenheit des Vorsitzenden Richters führen sie nicht. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers über das Verhalten der Richter in den früheren Revisionsverfahren und seine erneut vorgetragenen Beschuldigungen enthalten nichts substantiell Neues gegenüber dem bisherigen Vortrag. Auch insoweit wird deshalb auf die Gründe des Beschlusses vom 31. Mai 2006 Bezug genommen.