Beschluss vom 05.07.2006 -
BVerwG 3 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B3B39.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2006 - 3 B 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B3B39.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.12.2005 - AZ: OVG 8 A 11263/05.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 802,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger legt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 1. Der Kläger stellt die Frage, ob der Einzug eines Drittels der betrieblichen Referenzmenge zur staatlichen Reserve nach § 12 Abs. 2 ZAV eine Abgabe im Sinne des Abgabenrechts ist. Er legt indes nicht dar, inwiefern diese Frage dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung vermitteln soll (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hierzu hätte es unter anderem der Darlegung bedurft, inwiefern mit einer Klärung der bezeichneten Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist. Daran fehlt es. Der Kläger meint zwar, die Qualifizierung des Drittelabzugs als Abgabe sei notwendige Vorfrage, um ihn alsdann auch als Sonderabgabe ansehen zu können; hieraus wiederum möchte er folgern, dass er sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen müsse. Die Voraussetzungen, unter denen der in Rede stehende Drittelabzug an den Grundrechten - auch an Art. 12 Abs. 1 GG - zu messen ist, werden jedoch durch seine Qualifikation als Abgabe und Sonderabgabe nicht beeinflusst. Es steht außer Zweifel, dass der Drittelabzug einen hoheitlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers darstellt und deshalb der Rechtfertigung gegenüber dessen Grundrechten bedarf. Hierfür ist die Frage, ob der Drittelabzug als Abgabe anzusehen ist, ohne Belang. Namentlich könnte diese Einstufung nicht dazu führen, dass der Drittelabzug nunmehr nicht nur an Art. 14 GG, sondern - auch oder stattdessen - an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen wäre.

3 2. Ebenso wenig legt der Kläger die behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 35.03 - (BVerwGE 121, 382) dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger beruft sich auf die Feststellung des Senats, dass die Referenzmenge als solche, auch die flächenlos verpachtete, keinen Eigentumsschutz genießt (a.a.O. S. 391 f.). Er zeigt indes nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Eine Abweichung sieht er erst mit Blick auf das Verhältnis zwischen Art. 14 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat sich der Senat in dem genannten Urteil jedoch nicht geäußert.

4 3. Der Kläger legt schließlich nicht hinreichend dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen sollte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 Der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), ist von vornherein unhaltbar. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf über fünf Seiten begründet. Es ist dabei ausführlich auf den Vortrag des Klägers eingegangen, der Drittelabzug stelle eine unzulässige Sonderabgabe dar, die auch in die Berufsfreiheit eingreife. Dass es hierbei nicht - wie aus Sicht des Klägers nötig - die Vorfrage diskutiert hat, ob der Drittelabzug überhaupt als Abgabe angesehen werden könne, kann keinesfalls zu dem behaupteten Verfahrensverstoß führen.

6 Auch mit seiner Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht den Hauptantrag fehlerhaft als unzulässig angesehen habe, wird der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensfehlers nicht hinlänglich dargelegt. Es fehlt nämlich an Ausführungen dazu, inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruht. Hätte das Oberverwaltungsgericht den Hauptantrag für zulässig erachtet, so hätte es die Klage insofern nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Das ergibt sich aus den Erwägungen, mit denen es die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen hat, der in der Sache denselben Streitstoff betrifft. Welchen Vorteil der Kläger hieraus haben sollte, macht sein Beschwerdevorbringen nicht deutlich.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.