Beschluss vom 05.07.2005 -
BVerwG 10 B 50.05ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B10B50.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2005 - 10 B 50.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B10B50.05.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 50.05
- OVG für das Land Brandenburg - 20.06.2005 - AZ: OVG 3 E 186/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.