Beschluss vom 05.06.2007 -
BVerwG 9 B 29.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B9B29.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 9 B 29.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B9B29.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 29.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.02.2007 - AZ: OVG 9a D 132/06.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2007 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.