Urteil vom 05.06.2003 -
BVerwG 1 D 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050603U1D1.03.0

Urteil

BVerwG 1 D 1.03

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Postamtfrau Doris E n g e l
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Gewerkschaftssekretär ...,
als Verteidiger,
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil
  2. des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 8. November 2002 im Disziplinarmaß aufgehoben.
  3. Die Posthauptschaffnerin ... wird aus dem Dienst entfernt.
  4. Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
  5. Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

I


1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt die ... Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
1. am 1. September 2001 insgesamt 11 Ansichtspostkarten sowie eine Briefsendung unterdrückt hat und
2. im Zeitraum von 1998 bis 1. September 2001 in einer Vielzahl von Einzelfällen mindestens 107 Ansichtspostkarten unterdrückt hat.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 8. November 2002 in das Amt einer Postoberschaffnerin (Besoldungsgruppe A 3) versetzt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächliche Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. März 2002 zugrunde gelegt:
Die Angeklagte (dies ist die Beamtin, erg.) war als Briefzustellerin beim Zustellstützpunkt ... der Deutschen Post in der ... in M. tätig und war für die Verteilung im Zustellbezirk 32 zuständig.
In der Zeit von 1998 bis zum 1. September 2001 nahm die Angeklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit an nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten insgesamt 107 Postkarten und Briefe, die nicht an sie gerichtet waren und die sie an Empfänger zustellen sollte, ohne deren Willen einzeln an sich, legte sie zur Seite und nahm sie anschließend mit nach Hause. Von dort aus sandte sie diese Postsendungen an ein befreundetes Ehepaar in H., wobei sie auch wusste, dass sie zu diesen Handlungen nicht berechtigt war. Dieses genannte Ehepaar entfernte dann von den Postsendungen die Briefmarken, um sie Sammlerzwecken zuzuführen und schickte dann die genannten Sendungen wieder an die Angeklagte, die die Postkarten dann in einem Album zu Hause verwahrte.
11 weitere Postkarten und einen weiteren Brief, welche ebenfalls nicht an die Angeklagte gerichtet waren und die sie an andere Zusteller verteilen sollte, nahm die Angeklagte am 1. September 2001 ebenfalls einzeln an sich, legte sie unter ihren Dienstschreibtisch ab, um sie später mit nach Hause zu nehmen und ebenfalls in der beschriebenen Weise zu verwerten.
In der Folgezeit konnten diese jedoch dann noch an die jeweiligen Empfänger, wenn auch verspätet, zugestellt werden.
Die Angeklagte hat nur aus dem Beweggrund gehandelt, um für ihre Freunde, die ihr in den schweren Zeiten nach dem Ableben ihrer Mutter in hohem Maße behilflich gewesen waren, durch die Sammlermarken eine Freude zu bereiten. Die Angeklagte hatte kein eigenes pekuniäres Interesse an ihren Handlungen.
Die Beamtin hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt. Sie habe nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt, sondern nur dem mit ihr befreundeten ... Ehepaar, welches ihr nach dem Tode ihrer (der Beamtin) Mutter behilflich gewesen war, einen Gefallen tun wollen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin als Verstoß gegen die ihr obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an ihren Beruf, zur gewissenhaften Verwaltung ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 1 bis 3, § 55 Satz 2 BBG) gewertet. Hierdurch habe sie vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Die Beamtin habe ihrem Dienstherrn einen erheblichen Ansehensschaden und Vertrauensverlust zugefügt. Als angemessene Disziplinarmaßnahme hielt die Vorinstanz eine Dienstgradherabsetzung für ausreichend. Dies wird damit begründet, dass die Beamtin zwar die Ansichtspostkarten dem Postverkehr vorübergehend entzogen habe, die Postkarten jedoch noch alle hätten zugestellt werden können. Die Beamtin habe auch nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt, da sie einem befreundeten Ehepaar nur einen Gefallen habe tun wollen. Sie sei darüber hinaus weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelastet und habe stets zufrieden stellende dienstliche Leistungen erbracht. Auch die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe habe eine erzieherische Wirkung auf die Beamtin ausgeübt.
3. Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamtin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beamtin habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Postkarten dem Postverkehr endgültig entziehen wollen. Dies werde dadurch deutlich, dass sie die Postkarten in einem Album zu Hause verwahrt habe. Dass die Sendungen später aufgefunden worden seien und noch nachträglich hätten ausgeliefert werden können, sei einem Zufall zu verdanken und nicht Verdienst der Beamtin. Dass die Beamtin in dem Sinne nicht eigennützig gehandelt habe, dass sie keinen persönlichen finanziellen Nutzen aus ihren Taten gezogen habe, sei unerheblich. Das Schwergewicht ihres Fehlverhaltens liege in der Schädigung der Postkunden, die sich darauf verlassen können müssten, dass sie die der Post AG anvertrauten Sendungen auch erhalten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Post- und Fernmeldegeheimnis dadurch zusätzlich verletzt worden sei, dass die Beamtin dem befreundeten Ehepaar in Hamburg die Ansichtskarten zugänglich gemacht habe. Die Beamtin habe durch ihr Verhalten das berufserforderliche Vertrauen unheilbar zerstört.
Die Beamtin tritt der Berufung entgegen und beantragt, sie kostenpflichtig zurückzuweisen.

II


Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und –grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Dies gilt auch insoweit, als das Bundesdisziplinargericht ein Zugriffsdelikt, das in der Unterschlagung von Beförderungsgut, nämlich den Postkarten, liegt, nicht festgestellt hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß. Hierbei hängt jedoch die Einordnung als Zugriffsdelikt maßgeblich vom Umfang der Feststellung zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen (vgl. zuletzt Urteil vom 8. April 2003 - BVerwG 1 D 27.02 -). Das Bundesdisziplinargericht hat bindend festgestellt, die Beamtin habe nicht eigennützig gehandelt. Damit fehlt ein wesentliches Merkmal des § 54 Satz 2 BBG, so dass dem Senat verwehrt ist, hier ein Zugriffsdelikt festzustellen. Er hat über die angemessene Disziplinarmaßnahme nur unter dem disziplinarrechtlichen Gesichtspunkt der nicht eigennützigen Postunterdrückung zu befinden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gibt es bei nicht eigennütziger Postunterdrückung keine festen Regeln für eine in einem solchen Fall zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung dienstlich anvertrauter Werte und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannbreite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen hat der Senat je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt, jedoch in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat (Urteil vom 24. April 2001 - BVerwG 1 D 18.00 -).
Auch nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen war eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unerlässlich. Es lag ein besonders schwerer Fall der Postunterdrückung vor. Die Beamtin wollte die Postkarten, nachdem sie dem befreundeten Ehepaar Gelegenheit zur Ablösung der Briefmarken gegeben hatte, endgültig dem Postverkehr entziehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie die Postkarten in Alben gesteckt und bei sich zu Hause verwahrt hat. Die Beamtin sammelte diese Postkarten. In ihren Alben befanden sich eigene und unterdrückte Postkarten. An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch die Einlassung der Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Senat, sie habe erst begonnen, die Ansichtskarten in Alben aufzuheben, nachdem sie dies bei ihren so genannten Pflegeeltern gesehen gehabt hätte und vorher habe sie die Postkarten nur bei sich zuhause gestapelt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, was mit den Karten weiter geschehen solle. Sie hat die Postkarten letztlich in die Alben eingesteckt, wollte sie behalten und nicht mehr dem Postverkehr zuführen.
In vergleichbaren Fällen auf Dauer angelegter Postunterdrückung hat der Senat regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. hierzu aus jüngster Zeit Urteile vom 24. April 2001 - BVerwG 1 D 18.00 -, vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 - und vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen hat der Senat von dieser Höchstmaßnahme abgesehen. Mit diesen Ausnahmefällen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar: Mit Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 - ist lediglich auf eine Degradierung erkannt worden. Der betroffene Beamte hatte 25 Zeitschriften der AOK in einen Abfalleimer geworfen und die Anschriftenaufkleber zerrissen. Hier hat der Senat den Beamten ein spontanes, unüberlegtes Handeln zugebilligt. Dies scheidet im Falle der Beamtin aus, die über einen sehr langen Tatzeitraum von über drei Jahren Postkarten unterdrückt hat und immer wieder Zeit gehabt hätte, von ihrem pflichtwidrigen Verhalten Abstand zu nehmen.
Auch im Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 – (DokBer B 1996, 23) wurde ein Beamter, der 100 bis 150 Postwurfsendungen verbrannt hatte, lediglich degradiert. Es handelte sich jedoch nur um einen einzigen Zustellgang. Die Beamtin hat dagegen in einer Vielzahl von Einzelfällen insgesamt 119 Sendungen unterdrückt. Außerdem hat die Übersendung an die als Pflegeeltern bezeichneten Bekannten zu einer zusätzlichen Verletzung des Postgeheimnisses geführt. Soweit die Beamtin teilweise Sendungen aus anderen Zustellbezirken an sich genommen hat, sind damit auch andere Kollegen unter Verdacht geraten. All dies wirkt zusätzlich belastend.
Durchgreifende Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass die Beamtin ihren "Pflegeeltern" einen Gefallen tun wollte, hätte der Senat allenfalls dann anerkennen können, wenn sie nach Ablösung der Briefmarken durch die "Pflegeeltern" die Postkarten mit einer zeitlichen Verzögerung von wenigen Wochen wenigstens zugestellt hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan. Auch ein Geständnis der Beamtin in dem Sinne, dass sie von sich aus ihr Fehlverhalten aufgedeckt hätte, liegt nicht vor. Dass sie die Alben bei der Hausdurchsuchung freiwillig herausgegeben und die Ermittlungen nicht durch Beiseiteschaffung der Postkarten erschwert hat, reicht hierfür nicht aus.
Der Senat hat der Beamtin gemäß § 77 Abs. 1 BDO den nach dem Gesetz höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts zugebilligt, da die Beamtin nach ihrer wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig ist. Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrages begrenzt der Senat die Laufzeit der Bewilligung regelmäßig auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsarbeit zu finden. Weist die Beamtin nach, dass sie sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Arbeit bemüht hat, so kann ihr vom Bundesdisziplinargericht und nach dessen Auflösung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 vom zuständigen Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.