Beschluss vom 05.06.2002 -
BVerwG 1 B 170.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050602B1B170.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 B 170.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050602B1B170.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 170.02

  • Thüringer OVG - 06.02.2002 - AZ: OVG 2 KO 582/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundes-verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie wirft sinngemäß die Frage auf, ob einem togoischen Asylbewerber, der sich in Deutschland in erheblichem Umfang in der Opposition betätigt hat, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung und Folter drohen. Diese Frage ist keine Rechtsfrage, sondern zielt - wie auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen - auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist den Tatsachengerichten vorbehalten und kann eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Auch der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das "Amtsprinzip" oder den "Amtsgrundsatz" übersehen, weil es nur die gegen einen Anspruch des Klägers sprechenden Gründe berücksichtigt habe, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit diesem Vorbringen wird weder ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ein sonstiger Verfahrensmangel aufgezeigt. Für eine Aufklärungsrüge fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, welche konkreten weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde noch hätte ergreifen sollen (vgl. allgemein zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unausgewogene und unzutreffende Würdigung der beigezogenen Erkenntnismittel und damit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Etwaige Mängel der richterlichen Beweiswürdigung sind aber in der Regel - und so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Ein Verfahrensmangel kann damit nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.