Pressemitteilung Nr. 6/2014 vom 28.01.2014

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen überlanger Arbeitszeit rechtskräftig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Jahr 2012 einem beamteten Berliner Feuerwehrmann, dessen wöchentliche Arbeitszeiten in der Zeit von 2001 bis 2006 über der europarechtlich zulässigen Obergrenze lagen, nach nationalem Recht und Europarecht einen Anspruch auf Geldausgleich für jede zuviel geleistete Arbeitsstunde zugesprochen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche verjährt. Auch der europarechtliche Anspruch verjähre nach drei Jahren, wobei diese Frist am Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr entstandenen Ansprüche zu laufen beginne (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11).


Diese Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Folgeverfahren von Feuerwehrleuten durch Urteile vom 16. Oktober 2013 umgesetzt, wobei es jeweils einen Teil der Ausgleichsansprüche als verjährt angesehen hat. Das Land Berlin sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Voraussetzungen für eine zeitweilige Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens zwischen den Klägern und dem Land Berlin seien nicht gegeben. Die Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.


Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen. Den Rechtssachen komme die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Fragen der Unzulässigkeit der Verjährungseinrede und der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen die maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles festgestellt und gewürdigt. Mit Angriffen auf die fallbezogene rechtliche Würdigung des Sachverhalts könne die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.


BVerwG 2 B 2.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 12.11 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

VG Berlin, 26 A 4.08 - Urteil vom 24. November 2010 -

BVerwG 2 B 3.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 11.11 - Urteil vom 26. Oktober 2013 -

VG Berlin, 26 A 208.08 - Urteil vom 17. November 2010 -

BVerwG 2 B 6.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 51.09 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

VG Berlin, 5 A 189.07 - Urteil vom 26. März 2009 -


Beschluss vom 05.05.2011 -
BVerwG 4 B 12.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B4B12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B4B12.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 12.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.01.2011 - AZ: OVG 10 A 2516/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2 In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

3 Ausweislich der Beschwerdebegründung will die Beklagte grundsätzlich geklärt wissen, „ob eine faktische Zurückstellung eines Vorhabens auch dann vorliegt, wenn die Behörde wegen der gerichtlichen Anhängigkeit des Verpflichtungsanspruchs nicht mehr selbst über den Bauantrag entscheidet“. Darlegungen dazu, dass es sich um eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt, fehlen jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle angewandt wird, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1; Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten auch keine sachlichen Gründe vorgetragen, die die verzögerte Bescheidung des Bauantrags über eine angemessene Bearbeitungsdauer von drei Monaten hinaus rechtfertigen würden. Soweit die Beklagte darauf verweist, mit Klageerhebung habe ein sachlicher Grund bestanden, nicht über den Bauantrag zu entscheiden, scheint sie zu verkennen, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage sie nicht an der Entscheidung über einen Bauantrag hindert (vgl. etwa Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 65.82 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9). Mit dem - in der Sache unzutreffenden (vgl. zur Fallkonstellation des Widerspruchsverfahrens Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <113 f.>) - Vortrag zur Bestandskraft des Bescheides vom 2. Dezember 2010 wird kein Zulassungsgrund aufgezeigt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.