Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Ihr in Deutschland lebender Ehemann stammt ebenfalls aus Nigeria. Während des gerichtlichen Verfahrens erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Einbürgerung wurde den gemeinsamen minderjährigen Kindern die Erteilung von Visa zum Kindernachzug zugesagt. Die Kinder leben inzwischen beim Vater in Deutschland. Den Antrag der Klägerin lehnte die Deutsche Botschaft in Abuja ab. Ihre Klage hatte weder beim Verwaltungsgericht Berlin noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht begründete dies damit, dass einem Anspruch auf Ehegattennachzug entgegenstehe, dass die Klägerin sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Für einen Anspruch auf Nachzug als sonstige Familienangehörige fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Im Revisionsverfahren geht es - in Anknüpfung an die Entscheidung des 1. Senats vom 30. März 2010 (BVerwG 1 C 8.09) zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer - vor allem um die Frage, ob das Spracherfordernis auch beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, zu vereinbaren ist.


Beschluss vom 19.04.2011 -
BVerwG 1 PKH 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:190411B1PKH7.11.0

Beschluss

BVerwG 1 PKH 7.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.12.2009 - AZ: OVG 3 B 22.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Durch Prozesskostenhilfe soll der bedürftigen Partei die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglicht werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach der Beendigung eines Rechtszugs ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Beschluss vom 1. Juli 1991 - BVerwG 5 B 26.91  - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Vorliegend hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag zwar in der mündlichen Verhandlung vor Abschluss des das Revisionsverfahren beendenden Vergleichs gestellt, diesem aber entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keinerlei Belege beigefügt.

Beschluss vom 05.05.2011 -
BVerwG 1 C 6.10ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B1C6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - 1 C 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050511B1C6.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 6.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.12.2009 - AZ: OVG 3 B 22.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).
  2. Eckertz-Höfer Richter Fricke