Beschluss vom 05.05.2010 -
BVerwG 2 B 118.09ECLI:DE:BVerwG:2010:050510B2B118.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 118.09

  • VGH Baden-Württemberg - 10.09.2009 - AZ: VGH 4 S 2816/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Wie sie zu Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob die Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens bei mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeitregelungen rückwirkend eine weitergehende Kürzung der Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter rechtfertigt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 23.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.