Beschluss vom 05.05.2006 -
BVerwG 8 B 76.05ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B8B76.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - 8 B 76.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B8B76.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 76.05

  • VG Weimar - 01.12.2004 - AZ: VG 6 K 4436/99.WE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beigeladene zu 3 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.