Beschluss vom 05.04.2007 -
BVerwG 6 VR 3.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050407B6VR3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 VR 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050407B6VR3.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 3.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 29. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.