Beschluss vom 05.04.2004 -
BVerwG 4 A 6.03ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B4A6.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2004 - 4 A 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B4A6.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit diese nicht bereits durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 15. August 2002 den Klägern zu 2 bis 4 auferlegt worden sind.

Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.