Beschluss vom 05.03.2012 -
BVerwG 3 B 93.11ECLI:DE:BVerwG:2012:050312B3B93.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2012 - 3 B 93.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:050312B3B93.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 93.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.09.2011 - AZ: OVG 13 A 1802/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2011 mit Schriftsatz vom 1. März 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.